Absenkung der Mehrwertsteuer zum 01.07.2020 auf 16% (von 19%)
Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung und von der Rechnungslegung ist für die Höhe der Umsatzsteuer grundsätzlich das Leistungsdatum entscheidend. Lieferungen sind grundsätzlich erbracht, wenn der Erwerber die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Leistungen gelten als ausgeführt, sobald die Leistung vollendet bzw. beendet ist. Für die Zuordnung des korrekten Steuersatzes ist also die Vollendung der Leistung ausschlaggebend.
Für Projekte ohne Teil- und Anzahlungsrechnungen gilt folgendes:
Projektgebinn | Projektende | Steuersatz |
---|---|---|
bis 30.06.2020 | ab 01.01.2021 | 19% |
ab 01.07.2020 | ab 01.01.2021 | 19% |
ab 01.07.2020 | bis 31.12.2020 | 16% |
bis 30.06.2020 | bis 31.12.2020 | 16% |
Es ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung den Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung insbesondere im Zeitpunkt zwischen dem 01.07.-31.12.2020 genau prüfen wird. Um Steuernachforderungen zu vermeiden, sollte daher der exakten Ermittlung des Leistungszeitpunkts und dessen Dokumentation (z.B. durch Abnahmeprotokolle etc.) erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Besteuerung von Teilleistungen
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einer Gesamtleistung, für welche das Entgelt jeweils gesondert vereinbart wurde, sodass statt einer einheitlichen Leistung eben diese einzelnen Teilleistungen geschuldet werden.
Teilleistungen liegen unter folgenden Voraussetzungen vor:
- Wirtschaftliche Teilbarkeit der Leistung
- Gesonderte Abnahme bei einer Werklieferung/Vollendung bei einer Werkleistung
- Gesonderte Vereinbarung
- Gesonderte Abrechnung durch Teilrechnungen
Umsatzsteuerlich wird jede Teilleistung gesondert behandelt. Wird also eine Teilleistung während des Zeitraums bewirkt, in dem die Steuersenkung von 19% auf 16 % greift, so spart der nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger 3%-Punkte.
Aber Vorsicht: Leistungen lassen sich nicht ohne Weiteres in Teilleistungen aufteilen. Die Voraussetzungen haben wir schon oben erwähnt.
Anzahlungen
Anzahlungen sind Vorleistungen des Kunden an das leistende TTZ zur Erbringung einer zukünftigen Leistung durch das TTZ. Die Anzahlungsrechnung wird vor Fertigstellung der vereinbarten Leistung/ Lieferung bzw. Teilleistung an den Kunden ausgestellt. Grundsätzlich können Anzahlungsrechnungen mit dem Steuersatz ausgestellt werden, der in dem Zeitraum gilt. Erst mit der Schlussrechnung wird nach dem Leistungserbringungsdatum der Steuersatz bestimmt. Hierbei sind zwei Alternativen zu unterscheiden: